(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation anerkannt wird.
(2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
- 1.
sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig ist oder
- 2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleichwertig, wenn
- 1.
sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation
- a)
„Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
- b)
„Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
- c)
„Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
- d)
„Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
oder
- 2.
wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach § 48 ausgeglichen werden.