(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswertefähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmeldeaufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
- 1.
die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
- 2.
Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschreiben und
- 3.
die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu verknüpfen und anzuwenden.