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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 34 Lehrgang „Technische Aufklärung“

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten und erwerben weiterführende Kenntnisse in der technischen Aufklärung.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher anzuwenden.