Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV) § 4Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.