Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
§ 35 Übergangsvorschriften

Bestehende Entscheidungen über die Bundesfachplanung, Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie weitere bestehende Entscheidungen bleiben unberührt. Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachplanungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 beantragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am 17. Mai 2019. Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht anzuwenden. Der Vorhabenträger kann bei Planfeststellungsverfahren, die vor dem 29. Juli 2022 nach § 19 beantragt wurden, bis zum 29. August 2022 einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren Planfeststellungsverfahren anzuwenden.