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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
§ 36 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.