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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
§ 36
Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.
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