gelten die in Abs. 1 aufgeführten Verbote. Weiterhin ist es verboten,
- 1.
Wege zu verlassen,
- 2.
Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen oder zu beschädigen,
- 3.
nicht jagdbare Tiere und ihre Entwicklungsstadien zu fangen oder zu töten,
- 4.
Biozide, mineralische Dünger und Gülle anzuwenden und mit Luftfahrzeugen über einen angrenzenden 100 m breiten Streifen um die Schutzzone Agrochemikalien auszubringen,
- 5.
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten,
- 6.
Wildfütterungen und Wildäcker anzulegen,
- 7.
nichtheimische Tier- und Pflanzenarten und -rassen auszubringen,
- 8.
hydromeliorative Maßnahmen durchzuführen,
- 9.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
- 10.
mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
- 11.
das Gebiet zu verunreinigen,
- 12.
Schilder, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, aufzustellen oder anzubringen,
- 13.
organisierte Veranstaltungen aller Art durchzuführen,
- 14.
Kahlschläge anzulegen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen.