- 1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen und für erhebliche Sachwerte,
- 2.
Maßnahmen der Reservatsverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
- 3.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von Staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragten bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Reservatsverwaltung,
- 4.
die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 5.
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
- 6.
in der Schutzzone III Melkstände, Viehtränken, Viehunterstände, ortsübliche Weidezäune, forstliche Kulturzäune, Wildfutterstellen und Jagdsitze sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben im Haus- und Hofbereich,
- 7.
organisierte Veranstaltungen im Sinne des Schutzzweckes (§ 3) im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung.