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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
§ 11
Angaben zur Amtsperson
Zur Amtsperson sind anzugeben
1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.
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