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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
§ 10 Ortsangabe

Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorgenommen worden, genügt als Ortsangabe die Angabe „Geschäftsstelle“. Andernfalls ist die genaue Bezeichnung des Ortes oder der Orte, an dem oder an denen das Amtsgeschäft vorgenommen wurde, einzutragen. Hierbei ist soweit möglich die Anschrift anzugeben.