(1) Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen
- 1.
Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und
- 2.
Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.
Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.