Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind. Nicht eingetragen werden müssen
- 1.
Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
- 2.
Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
- 3.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.