Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) § 29Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.