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Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters*

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Abschnitt 1
 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  § 1 Führen der Berufsbezeichnung
  § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  § 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
  § 3 Unterrichtungspflichten
  § 3a Vorwarnmechanismus
Abschnitt 2
 Ausbildung
  § 4 Ausbildungsziel
  § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
  § 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
  § 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
  § 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  § 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  § 10 Anrechnung von Fehlzeiten
  § 11 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
 Ausbildungsverhältnis
  § 12 Ausbildungsvertrag
  § 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
  § 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
  § 15 Ausbildungsvergütung
  § 16 Probezeit
  § 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  § 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  § 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  § 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  § 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 4
 Erbringen von Dienstleistungen
  § 22 Dienstleistungserbringende Personen
  § 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
  § 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
  § 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
  § 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
Abschnitt 5
 Zuständigkeiten
  § 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 6
 Bußgeldvorschriften
  § 28 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
  § 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  § 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
  § 32 Übergangsvorschriften