- 1.
Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder des Landes fahren,
- 2.
Wasserfahrzeuge zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde,
- 3.
Rettungsfahrzeuge im Einsatz,
- 4.
Wasserfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern Forschungsfahrten in den Nationalparken oder den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" durchführen,
- 5.
Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie
- 6.
Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1, die sich in Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten.