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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern - NPBefVMVK)
§ 9 

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,
4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,
5.
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
6.
entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder
7.
einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.