Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen § 12Gesetzeskonkurrenz
Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.