Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen § 13Zulässigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen.