Der externe Notfalleinsatzplan enthält zumindest die folgenden Informationen: |
1. | ein Verzeichnis mit Namen und betrieblicher Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind, |
2. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle zu treffen sind sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren, |
3. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel zu treffen sind, |
4. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans zu treffen sind, |
5. | eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, die für externe Notfallmaßnahmen zu treffen sind, |
6. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, |
| 6.1 | die zur rechtzeitigen Meldung eines schweren Unfalls an möglicherweise betroffene Personen und Organisationen zu treffen sind sowie |
| 6.2 | die zur Anleitung der von einem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen zu treffen sind, |
7. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zu treffen sind zur Unterrichtung |
| 7.1 | der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie |
| 7.2 | der Europäischen Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen, |
8. | eine Beschreibung der Vorkehrungen, die zur Verringerung der negativen Auswirkungen schwerer Unfälle auf land- und seeseits wild lebende Arten zu treffen sind, insbesondere auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste früher erreichen als das ausgelaufene Öl und |
9. | eine Beschreibung der Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure bei Notfällen, damit die Zusammenarbeit bei schweren Unfällen sichergestellt ist. |