ZU URKUND DESSEN haben die zu diesem Zweck ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bonn am fünfzehnten Tage des Monats Oktober 1954 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.