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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer 1 (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)
§ 1
Zweck
Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.
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