- 1.
- Oberflächengewässer - Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; 
- 2.
- Übergangsgewässer - Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden; 
- 3.
- Umweltqualitätsnorm (UQN) - Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; 
- 4.
- Prioritäre Stoffe - Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind; 
- 5.
- Bestimmte andere Schadstoffe - Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind; 
- 6.
- Flussgebietsspezifische Schadstoffe - Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind; 
- 7.
- Natürliche Hintergrundkonzentration - Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.