(Fundstelle: BGBl. I 2016,1439)
Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle: 
| Flussgebietseinheit | Anzahl der Überwachungsstellen
 | 
|---|
| Donau | 3 | 
| Rhein | 6 | 
| Maas | 1 | 
| Ems | 1 | 
| Weser | 3 | 
| Elbe | 6 | 
| Eider | 1 | 
| Oder | 1 | 
| Schlei/Trave | 1 | 
| Warnow/Peene | 1 | 
In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung 
- 1.
- des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie 
- 2.
- der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes. 
Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.