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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
§ 7 Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.