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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
§ 8 Fortgeltung bestehender Rechte

Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Design- und Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher Vereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August 2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.