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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin* (Orgelbauerausbildungsverordnung - OrgBAusbV)
§ 9
Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
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