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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
§ 4 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.