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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller (Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung - PassDEÜV)
§ 2 Qualitätssicherung

(1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
(2) Die technischen und organisatorischen Anforderungen an
1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und
4.
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde
sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.