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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller (Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung - PassDEÜV)
Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1456;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option
1FingerabdruckleserVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
2Software zur Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbild und FingerabdrückenVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den PassherstellerVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
4Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
5Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter
6Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des LichtbildsVerpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet
7Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller