Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV) § 26aEntsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.