(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der Antragstellung der Personalausweisbehörde übergibt.
(2) Mit diesem Code ruft die Personalausweisbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym des Dienstleisters an die Personalausweisbehörde übermittelt.
(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister an die Personalausweisbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur unter Verwendung von zertifizierten Komponenten nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 zulässig.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.