Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung - PBRüV)
§ 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde

Jede Anordnung der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 7 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und zur Korrektur der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes muss gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen schriftlich oder elektronisch erfolgen und in Bezug auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs einen Hinweis auf die zweimonatige Frist sowie das Textformerfordernis nach § 3 Satz 1 enthalten.