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Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

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  Eingangsformel
Abschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Zweck der Verordnung
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
 Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
  § 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
  § 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
Abschnitt 3
 Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
  § 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
  § 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
  § 7 Ausschluss des Forderungsübergangs
  § 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
  § 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
  § 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
  § 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
  § 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
Abschnitt 4
 Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
  § 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
  § 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
  § 15 Ausschluss des Forderungsübergangs
  § 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
  § 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
  § 18 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
  § 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
Abschnitt 5
 Inkrafttreten
  § 20 Inkrafttreten