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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung - PFAV)
§ 4 Interner jährlicher Bericht

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
1.
Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7,
2.
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und
3.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.