(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen
- 1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
- 2.
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
- 3.
die Ausbildungsvergütungen.