(1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen
- 1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
- 2.
die in der Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindlichen Personen und
- 3.
die Ausbildungsvergütungen.