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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
§ 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets

(1) Die bei der Finanzierung der Pflegeausbildung berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten sind anhand der in Anlage 1 aufgeführten Kostentatbestände zu bestimmen.
(2) Die Ausbildungskosten sind prospektiv zu bestimmen.
(3) Werden bei einem Träger der praktischen Ausbildung oder in einer Pflegeschule andere Ausbildungsberufe unterrichtet, die nicht unter das Pflegeberufegesetz fallen, sind Kosten, die für diese Ausbildungsberufe anfallen, nicht berücksichtigungsfähig. Soweit Personal- oder Sachmittel sowohl für andere Ausbildungsberufe als auch für die Pflegeausbildung genutzt werden, können diese in Höhe des auf die Pflegeausbildung entfallenden Anteils der Kosten berücksichtigt werden.
(4) Zur Plausibilisierung der kalkulierten Kosten können Ist-Kosten-Daten herangezogen werden. Die Richtigkeit der Ist-Kosten ist durch geeignete Belege nachzuweisen.
(5) Die Pauschalen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes und die Individualbudgets nach § 31 des Pflegeberufegesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes, sind so zu bemessen, dass die Ausbildungskosten bei Einhaltung aller Qualitätsvorgaben des Pflegeberufegesetzes und der landesrechtlichen Vorgaben vollständig durch die Ausbildungsbudgets finanziert werden.