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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Inhaltsübersicht 

Teil 1
 
Finanzierung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege
 
§  1Begriffsbestimmungen
§  2Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
§  3Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
§  4Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
§  5Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
§  6Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
§  7Zurückweisung unplausibler Angaben
§  8Festsetzung der Ausbildungsbudgets
§  9Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
§ 10Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
§ 11Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
§ 12Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
§ 13Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
§ 14Höhe der Ausgleichszuweisungen
§ 15Zahlung der Ausgleichszuweisungen
§ 16Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
§ 17Abrechnung der Umlagebeträge
§ 18Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
§ 19Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
§ 20Rechnungslegung
 
Teil 2
 
Durchführung statistischer Erhebungen
 
§ 21Art und Zweck, Umfang
§ 22Erhebungsmerkmale
§ 23Hilfsmerkmale
§ 24Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
§ 25Auskunftspflicht
§ 26Übermittlung
 
Teil 3
 
Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
 
§ 27Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 27aDatenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
§ 28Inkrafttreten
 
Anlage 1Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
Anlage 2Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets