PflAPrV
Ausfertigungsdatum: 02.10.2018
Vollzitat:
"Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist"
Stand: | Geändert durch Art. 10 G v. 19.5.2020 I 1018 |
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2020 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2
Satz 2, § 22 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 4, § 34 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 3
Satz 2, § 41 Satz 2, § 45 Abs. 8 Satz 3, § 47 Abs. 6 Satz 3,
§ 55 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++)
§ 1 | Inhalt und Gliederung der Ausbildung |
§ 2 | Theoretischer und praktischer Unterricht |
§ 3 | Praktische Ausbildung |
§ 4 | Praxisanleitung |
§ 5 | Praxisbegleitung |
§ 6 | Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen |
§ 7 | Zwischenprüfung |
§ 8 | Kooperationsverträge |
§ 9 | Staatliche Prüfung |
§ 10 | Prüfungsausschuss |
§ 11 | Zulassung zur Prüfung |
§ 12 | Nachteilsausgleich |
§ 13 | Vornoten |
§ 14 | Schriftlicher Teil der Prüfung |
§ 15 | Mündlicher Teil der Prüfung |
§ 16 | Praktischer Teil der Prüfung |
§ 17 | Benotung |
§ 18 | Niederschrift |
§ 19 | Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis |
§ 20 | Rücktritt von der Prüfung |
§ 21 | Versäumnisfolgen |
§ 22 | Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche |
§ 23 | Prüfungsunterlagen |
§ 24 | Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes |
§ 25 | Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1 |
§ 26 | Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung |
§ 27 | Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung |
§ 28 | Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung |
§ 29 | Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung |
§ 30 | Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung |
§ 31 | Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung |
§ 32 | Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung |
§ 33 | Prüfungsausschuss |
§ 34 | Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich |
§ 35 | Schriftlicher Teil der Prüfung |
§ 36 | Mündlicher Teil der Prüfung |
§ 37 | Praktischer Teil der Prüfung |
§ 38 | Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen |
§ 39 | Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils |
§ 40 | Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis |
§ 41 | Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 des Pflegeberufegesetzes |
§ 42 | Erlaubnisurkunde |
§ 43 | Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen |
§ 44 | Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes |
§ 45 | Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes |
§ 46 | Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes |
§ 47 | Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes |
§ 48 | Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 49 | Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 50 | Aufgaben der Fachkommission |
§ 51 | Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne |
§ 52 | Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne |
§ 53 | Mitgliedschaft in der Fachkommission |
§ 54 | Vorsitz, Vertretung |
§ 55 | Sachverständige, Gutachten |
§ 56 | Geschäftsordnung |
§ 57 | Aufgaben der Geschäftsstelle |
§ 58 | Sitzungen der Fachkommission |
§ 59 | Reisen und Aufwandsentschädigung |
§ 60 | Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung |
§ 61 | Übergangsvorschriften |
§ 62 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1 | Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7 |
Anlage 2 | Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann |
Anlage 3 | Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger |
Anlage 4 | Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger |
Anlage 5 | Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32 |
Anlage 6 | Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung |
Anlage 7 | Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung |
Anlage 8 | Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung |
Anlage 9 | Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 44 |
Anlage 10 | Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45 |
Anlage 11 | Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach § 46 |
Anlage 12 | Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 |
Anlage 13 | Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
Anlage 14 | Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
Erreichter Wert | Note | Notendefinition |
---|---|---|
bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,50 bis unter 4,50 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,50 bis unter 5,50 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ab 5,50 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Kompetenzbereich | Erstes und zweites Ausbildungsdrittel | letztes Ausbildungsdrittel | Gesamt | |
---|---|---|---|---|
I. | Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. | 680 Std. | 320 Std. | 1 000 Std. |
II. | Kommunikation und Beratung personen- und situationsbezogen gestalten. | 200 Std. | 80 Std. | 280 Std. |
III. | Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten. | 200 Std. | 100 Std. | 300 Std. |
IV. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. | 80 Std. | 80 Std. | 160 Std. |
V. | Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen. | 100 Std. | 60 Std. | 160 Std. |
Stunden zur freien Verteilung | 140 Std. | 60 Std. | 200 Std. | |
Gesamtsumme | 1 400 Std. | 700 Std. | 2 100 Std. |
Erstes und zweites Ausbildungsdrittel | |||
---|---|---|---|
I. | Orientierungseinsatz | ||
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung | 400 Std.* | ||
II. | Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen | ||
1. | Stationäre Akutpflege | 400 Std. | |
2. | Stationäre Langzeitpflege | 400 Std. | |
3. | Ambulante Akut-/Langzeitpflege | 400 Std. | |
III. | Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung | ||
Pädiatrische Versorgung | 120 Std.* | ||
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel | 1 720 Std. |
Letztes Ausbildungsdrittel | |||
---|---|---|---|
IV. | Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung | ||
1. | Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | 120 Std. | |
2. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung | ||
3. | Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung | ||
V. | Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes | ||
1. | Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1. Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | 500 Std. | |
2. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III. | ||
3. | Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege | ||
VI. | Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung | ||
1. | Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
| 80 Std. | |
2. | Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes | 80 Std. | |
Summe letztes Ausbildungsdrittel | 780 Std. |
Gesamtsumme | 2 500 Std. |
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der |
in bestanden. |
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten (Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile) erhalten: | |
1. im schriftlichen Teil der Prüfung | „ “ |
2. im mündlichen Teil der Prüfung | „ “ |
3. im praktischen Teil der Prüfung | „ “ |
Gesamtnote der staatlichen Prüfung | „ “ |
(auf der Grundlage der Prüfungsnoten nach den Nummern 1 bis 3) | |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat in der Zeit vom bis regelmäßig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 44 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden* . |
Ort, Datum | (Stempel) |
(Unterschrift(en) der Einrichtung) |
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden* . |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach § 46 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde. |
Ort, Datum | (Stempel) |
(Unterschrift(en) der Einrichtung) |
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden* . |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) |
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung |
„ “ |
zu führen. |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift) |
Name, Vorname |
Geburtsdatum Geburtsort |
hat den Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes im Bereich |
bei |
durchgeführt. |
Ort, Datum | (Siegel) |
(Unterschrift) |