Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. Für die Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durchgeführten Vertiefungseinsatz nach dem Muster der Anlage 14.