Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe* (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV) § 57Aufgaben der Geschäftsstelle
Die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt die Fachkommission bei ihrer Arbeit. Sie übernimmt die administrativen Aufgaben für die Fachkommission.
Fußnote
(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)