Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 7. PflegeArbbV) § 5Ausschlussfrist
Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.