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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)
§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1.
Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren,
2.
Preisbildung
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgruppen zuordnen,
b)
Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezifischen Unterschiede bei der Annahme beachten,
c)
Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen,
d)
Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheiden,
e)
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden,
b)
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren kalkulieren
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.