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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)
§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke,
2.
Warensortiment,
3.
Warenwirtschaft,
4.
Beratungsgespräch,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
kaufmännische und statistische Daten zur Kalkulation ermitteln und betriebliche Leistungen berechnen und bewerten,
b)
Zahlungsverkehr abwickeln,
c)
Preise bilden sowie Leistungen abrechnen,
d)
Marketingmaßnahmen zielgruppen- und serviceorientiert auswählen,
e)
bürowirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Prozesse planen, durchführen und kontrollieren,
f)
zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beitragen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Warensortiment bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Stoffe, Drogen, Arzneimittel, Chemikalien und Gefahrstoffe, Medizinprodukte und andere apothekenübliche Waren unterscheiden und kennzeichnen sowie Vorschriften für die Lagerung und Entsorgung anwenden,
b)
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung durchführen und Dokumentationen vorbereiten,
c)
apothekenspezifische Fachsprache anwenden,
d)
apothekenübliche Dienstleistungen planen und deren Durchführung beschreiben
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
eingehende Ware unter warenspezifischen, rechtlichen sowie kaufmännischen Aspekten prüfen, annehmen und erfassen,
b)
Lieferung und Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten,
c)
Waren unter Beachtung rechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern,
d)
Lieferung und Abgabe der Waren vorbereiten,
e)
Transport- und Verpackungsformen unterscheiden
kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er zu apothekenüblichen Waren und Medizinprodukten
a)
Gespräche mit Kunden situationsbezogen führen,
b)
auf Kundenargumente angemessen reagieren,
c)
kunden- und serviceorientiert beraten
kann;
2.
der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben ein simuliertes Beratungsgespräch durchführen;
3.
dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen; die Dauer des simulierten Beratungsgespräches beträgt höchstens 15 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse
in der Apotheke
25 Prozent,
2.
Warensortiment25 Prozent,
3.
Warenwirtschaft20 Prozent,
4.
Beratungsgespräch20 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Warensortiment mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.