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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
§ 19
Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.
(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.
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