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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
§ 20 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.