Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:
- a)
die Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- b)
die Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
der Hubraum,
- d)
die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- e)
der Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach
- aa)
Benzin,
- bb)
Diesel,
- cc)
komprimiertes Erdgas oder
- dd)
gegebenenfalls anderen Energieträgern;
bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
- f)
die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen,
- g)
der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
- h)
der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.
Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
- a)
der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
- b)
der kombinierte Wert für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
bei der Angabe der Leistung getrennt
- aa)
die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- bb)
die Leistung des Elektromotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und
- d)
die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO
2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO
2-Klassen sind die CO
2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO
2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO
2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO
2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO
2-Klasse abzustellen.
Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem Zusatz „(vorläufig)“ zu kennzeichnen.