für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell sind anzugeben:
- a)
der Hubraum,
- b)
die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
der Typ,
- d)
die Getriebeart,
- e)
die Masse des Fahrzeugs („tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nach Nummer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- f)
Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach
- aa)
Benzin,
- bb)
Diesel,
- cc)
komprimiertes Erdgas oder
- dd)
gegebenenfalls anderen Energieträgern;
bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
- g)
der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch („Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- h)
der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach Nummer 49.1) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- i)
die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen und
- j)
das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel.
Für die Modelle der Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.
Für die Modelle der Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
- a)
der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
- b)
der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
bei der Angabe der Leistung getrennt
- aa)
die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- bb)
die Leistung des Elektromotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und
- d)
die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO
2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO
2-Klassen sind die CO
2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO
2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO
2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO
2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO
2-Klasse abzustellen.