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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)
Anlage 4 (zu § 5)
Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1044;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil I
Werbeschriften
1.
Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:
a)
der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b)
der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
c)
die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
2.
Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
3.
Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der in Nummer 1 aufgeführten Werte nicht erforderlich.
4.
(weggefallen)

Teil II
Elektronische Werbung
1.
Teil I gilt entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden
a)
durch in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
b)
durch Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
c)
durch Werbung im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen).
2.
Es ist sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die Angaben nach Teil I Nummer 1 in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, angezeigt werden. Die Angabe der CO2-Klassen sollte in mindestens gleichem Schriftgrad zu den in Satz 1 genannten Informationen gemacht werden. Auch wenn dem Werbeempfänger keine Informationen zur Motorisierung gegeben werden, so müssen ihm die Angaben mitgeteilt werden.
3.
Wer als Hersteller oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes Modelle neuer Personenkraftwagen im Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version darstellen. Angaben müssen nicht doppelt gemacht werden. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ist in diesem Fall entbehrlich. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben dem Kunden spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er eine Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeugs abgeschlossen hat.
4.
Bei Werbung nach Nummer 1 Buchstabe c stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist.

Abschnitt III
(weggefallen)