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Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz - PolBeauftrG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

PolBeauftrG

Ausfertigungsdatum: 28.02.2024

Vollzitat:

"Polizeibeauftragtengesetz vom 28. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 72)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 5.3.2024 +++)

(+++ zur Anwendung vgl. §§ 8, 10 +++)

Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat die Aufgabe:
1.
strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizeibehörden des Bundes) aufzudecken und zu untersuchen sowie
2.
mögliches Fehlverhalten von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes im Einzelfall, insbesondere solches, das auf eine Verletzung von Grundrechten, insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, schließen lässt, zu bewerten und zu untersuchen.
(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird aufgrund von Eingaben von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes oder von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes sind, tätig.
(2) Bei einer Eingabe von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes wird die oder der Polizeibeauftragte des Bundes tätig. Im Falle einer Eingabe von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes sind, kann die oder der Polizeibeauftragte des Bundes den Sachverhalt und die Hintergründe untersuchen. Sie oder er bestimmt Dauer und Art der Untersuchung.
(3) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch tätig werden, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände aus ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich bekannt werden, die auf mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall hindeuten.
(1) Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes können mit einer Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall geltend machen. Die Eingabe kann unmittelbar und ohne Einhaltung des Dienstweges bei der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes eingereicht werden. Es dürfen der eingebenden Person aufgrund ihrer Eingabe keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(2) Bürgerinnen und Bürger, die nicht bei einer Polizeibehörde des Bundes beschäftigt sind, können sich mit einer Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes wenden, wenn
1.
eine persönliche Betroffenheit der Person in einem Einzelfall geltend gemacht wird und
2.
sich aus den Angaben Anhaltspunkte für strukturelle Mängel oder Fehlentwicklungen bezogen auf die Polizeibehörden des Bundes ergeben.
(3) Eine Eingabe an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes muss enthalten:
1.
Vorname und Nachname der eingebenden Person,
2.
die Anschrift der eingebenden Person,
3.
den der Eingabe zugrundeliegenden Sachverhalt und
4.
Angaben dazu, wann die eingebende Person vom zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.
(4) Eine Eingabe kann mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Für die elektronische Form ist in Abweichung von § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann bei einer mündlichen Eingabe darauf hinwirken, dass diese in schriftlicher Form nachgereicht wird oder diese zur Niederschrift oder zu Protokoll gegeben wird.
(5) Eingaben nach den Absätzen 1 und 2 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntwerden des zugrundeliegenden Sachverhalts an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes zu richten. Nach Ablauf dieser Frist wird die Eingabe nicht zur Bearbeitung angenommen.
(6) Auf Wunsch der eingebenden Person sichert ihr die oder der Polizeibeauftragte des Bundes Wahrung der Vertraulichkeit der Identität gegenüber der betroffenen Polizeibehörde des Bundes zu; § 6 Absatz 1 bleibt unberührt. Sollte der Sachverhalt straf- oder disziplinarrechtlich oder mit Blick auf Ordnungswidrigkeiten relevant sein, so ist die eingebende Person von der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes darauf hinzuweisen, dass sie oder er als Zeugin oder als Zeuge aufzuführen ist. Hält die oder der Polizeibeauftragte des Bundes die Aufhebung der Vertraulichkeit für die weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich und nach Abwägung der Vor- und Nachteile für die eingebende Person für angemessen, so berät sie oder er die eingebende Person entsprechend. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes entscheidet über die Weitergabe der Informationen über die Identität der eingebenden Person.
(7) § 9 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes gilt entsprechend.
(8) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes teilt der eingebenden Person schriftlich oder in elektronischer Form sowie unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, ob
1.
die Eingabe zur Untersuchung angenommen wurde oder nicht und
2.
im Falle ihrer Annahme, welche Erledigung die Angelegenheit gefunden hat.
Über die Annahme einer Eingabe unterrichtet die oder der Polizeibeauftragte des Bundes die betroffene Polizeibehörde des Bundes nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Erledigung der Eingabe ist die betroffene Polizeibehörde des Bundes zu unterrichten. Sie oder er wahrt bei den Mitteilungen nach diesem Absatz die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes und der eingebenden Person.
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§ 4 Aufklärung des Sachverhalts; Befugnisse

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann Bürgerinnen und Bürger, die eine Eingabe eingesendet haben, Betroffene von vorgebrachtem Fehlverhalten im Einzelfall oder Dritte anhören, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann der Polizeibehörde des Bundes und der eingebenden Person jederzeit Gelegenheit für eine einvernehmliche Klärung der Angelegenheit geben.
(3) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann die Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes befragen oder von ihnen schriftlich Auskunft einholen. Die befragten oder um Auskunft gebetenen Beschäftigten sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen, gelten entsprechend.
(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann von den Polizeibehörden des Bundes eine Stellungnahme anfordern. Sie oder er darf diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der jeweils betroffenen Stelle zuleiten. Die Polizeibehörden des Bundes, von denen nach Satz 1 eine Stellungnahme angefordert wurde, sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten.
(5) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf von den Polizeibehörden des Bundes verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke, wenn erforderlich auch im Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln. Der Zugang zu Verschlusssachen richtet sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der auf Grundlage von § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erlassenen Verschlusssachenanweisung.
(6) Stellungnahmen, Auskünfte oder Akteneinsicht nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dürfen der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes nur verweigert werden, wenn zwingende, darzulegende Geheimhaltungsgründe dem entgegenstehen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft:
1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern und für Heimat oder ihr oder sein Stellvertreter im Amt, soweit die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt betroffen sind,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages, soweit die Polizei beim Deutschen Bundestag betroffen ist.
(7) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes können jederzeit alle Dienststellen und Räumlichkeiten der Polizeibehörden des Bundes auch ohne vorherige Anmeldung betreten. Ihr oder ihm ist jederzeit Zutritt zu gewähren, unter der Voraussetzung, dass ein Zusammenhang zu ihrer oder seiner Zuständigkeit nach § 1 nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und dadurch dringende polizeiliche Amtshandlungen nicht behindert werden. Die Regelungen der Verschlusssachenanweisung bleiben unberührt.
(8) Die oder der gewählte Polizeibeauftragte des Bundes kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben sowie im Einvernehmen mit der jeweiligen Einsatzleitung bei verbandspolizeilich geprägten Lagen oder vergleichbaren größeren Einsatzlagen als Beobachter anwesend sein.
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§ 5 Bearbeitung von Eingaben

Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die oder der Polizeibeauftragte des Bundes einen Bericht, wenn der Sachverhalt aus ihrer oder seiner Sicht besondere Bedeutung aufweist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder Fehlverhalten im Einzelfall vorliegen, wobei die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten sind. Vorbehaltlich § 6 Absatz 5 ist der Bericht durch die oder den Polizeibeauftragten des Bundes elektronisch zu veröffentlichen. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache.
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§ 6 Verhältnis zu Disziplinar- und Arbeitsrecht, Bußgeld- und Strafverfahren

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor, hat die oder der Polizeibeauftragte des Bundes der für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Staatsanwaltschaft unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts beabsichtigte Aufklärungsmaßnahmen vorab anzuzeigen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Aufklärungsmaßnahmen zu einer Gefährdung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen können. Im Übrigen kann die oder der Polizeibeauftragte des Bundes der für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Staatsanwaltschaft einen Vorgang zuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Sie oder er kann der für die Einleitung eines Disziplinar- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stelle einen Vorgang zuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Ordnungswidrigkeit oder für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Satz 3 gilt bei Tarifbeschäftigten mit Blick auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen entsprechend.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes führt ihre oder seine Untersuchungen parallel zu Disziplinarverfahren, arbeitsrechtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren oder Strafverfahren durch, wenn damit ein eigenes Erkenntnisinteresse verbunden ist und der Ermittlungserfolg der ein Disziplinar-, Bußgeld- oder Strafverfahren führenden Stelle oder die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Konsequenzen nach Einschätzung der hierfür zuständigen Stelle nicht gefährdet wird. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die angezeigten Aufklärungsmaßnahmen der oder des Polizeibeauftragte des Bundes im Benehmen mit der für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. § 14 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Polizeibeauftragte des Bundes dieselben Mitteilungen wie die oder der Dienstvorgesetzte erhält.
(3) Ist eine Fortsetzung der Untersuchung durch die oder den Polizeibeauftragten des Bundes nicht ohne Gefährdung des Disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Verfahrens oder Bußgeld- oder Strafverfahrens möglich, stellt sie oder er wegen desselben Sachverhalts laufende Untersuchungen vorläufig ein. Nach Wegfall der Gefährdung des Disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Verfahrens oder Bußgeld- oder Strafverfahrens kann die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ihre oder seine Untersuchung fortsetzen oder die Untersuchung endgültig einstellen.
(4) Die für ein Disziplinarverfahren zuständigen Stellen übermitteln der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes die verfahrensabschließenden Entscheidungen einschließlich der Begründungen. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist bei ihrer oder seiner Bewertung des Sachverhalts im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben nicht an die Feststellungen der für das Disziplinar-, Bußgeld- oder Strafverfahren zuständigen Stellen gebunden.
(5) Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens oder des gerichtlichen Bußgeldverfahrens sieht die oder der Polizeibeauftragte des Bundes von einer Veröffentlichung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer oder seiner Untersuchungen nach § 5 ab. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse in fallübergreifenden Berichten ohne konkrete personenbezogene Bezüge zum anhängigen Verfahren bleibt hiervon unberührt.
(6) Auf Anfrage der oder des Polizeibeauftragten des Bundes übermitteln das zuständige Bundesministerium und die Verwaltung des Deutschen Bundestages zusammenfassende Berichte über die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei den Polizeibehörden des Bundes, wenn und soweit diese Informationen dort vorhanden sind oder mit geringfügigem Verwaltungsaufwand erhoben werden können, sowie statistische Informationen über den Ausgang entsprechender Disziplinar- und Strafverfahren.
(7) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann von den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft über personenbezogene Daten aus Strafverfahren oder Akteneinsicht verlangen, wenn dies zur Durchführung ihrer oder seiner Tätigkeit nach § 1 erforderlich ist.
(8) Der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes dürfen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle für Zwecke der Untersuchung durch die oder den Polizeibeauftragten des Bundes erforderlich ist.
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen, insbesondere durch Vorlage von Akten und Übermittlung von Daten, Amtshilfe zu leisten. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Untersuchungen übermittelt und genutzt werden.
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§ 8 Aussagegenehmigung

Über die Erteilung einer Genehmigung für die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem für die Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Die Genehmigung soll ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Beschäftigten nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würden.

Fußnote

(+++ § 8: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 1 +++)
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§ 9 Wahl der oder des Polizeibeauftragten des Bundes

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Fraktionen vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Zur oder zum Polizeibeauftragten des Bundes ist jede oder jeder Deutsche wählbar, die oder der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache in geheimer Wahl ab.
(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie oder ihn gestimmt hat.
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§ 10 Rechtstellung und Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr und ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig. Sie oder er ist von Weisungen frei und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes beträgt fünf Jahre.
(3) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Fußnote

(+++ § 10 Abs. 1 Satz 3: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 +++)
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§ 11 Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid

(1) Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Das Amtsverhältnis endet
1.
mit dem Ablauf der Amtszeit oder
2.
bei vorzeitiger Entlassung aus dem Amt.
(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird vorzeitig aus dem Amt entlassen
1.
auf eigenes Verlangen oder
2.
auf Antrag des Deutschen Bundestages, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder die vorzeitige Entlassung beschließen.
Die Entlassung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages wirksam.
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§ 12 Sitz, Haushalt

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin.
(2) Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
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§ 13 Leitende Beamtin oder Leitender Beamter, Beschäftigte, Vertretung

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird von einer Leitenden Beamtin oder einem Leitenden Beamten unterstützt.
(2) Weitere Beschäftigte werden der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten bei der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes sind Beamtinnen oder Beamte des Deutschen Bundestages nach § 129 des Bundesbeamtengesetzes. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist Vorgesetzter der ihr oder ihm beigegebenen Beschäftigten.
(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Polizeibeauftragten des Bundes in folgenden Fällen wahr:
1.
bei Verhinderung und
2.
nach Beendigung des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes bis zum Beginn des Amtsverhältnisses einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.
§ 10 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 14 Anspruch der oder des Polizeibeauftragten des Bundes auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B9 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet. Bezieht die oder der Polizeibeauftragte des Bundes für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vollendet wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes fortgesetzt wird, ist die Amtszeit als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes bei der wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
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§ 15 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Polizeibeauftragten des Bundes

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf während der Amtszeit keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. Sie oder er darf insbesondere
1.
kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,
2.
nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und
3.
keine Tätigkeit als Gutachter ausüben.
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§ 16 Verschwiegenheitspflicht der oder des Polizeibeauftragten des Bundes

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt. Für Aussagen vor Gericht als Zeuge gilt § 8.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn der für Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständige Ausschuss des Deutschen Bundestages dies genehmigt hat. Die oder der amtierende Polizeibeauftragte des Bundes ist von dieser Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
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§ 17 Verwendung von Geschenken an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes

(1) Erhält die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
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§ 18 Berufsbeschränkung

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit aufgenommen werden soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entsteht, sobald die oder der Polizeibeauftragte des Bundes mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihr oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Polizeibeauftragte des Bundes während der Amtszeit tätig war. Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit nicht überschreiten. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.
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§ 19 Berichtspflicht

Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes erstattet den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit erstmals zum 30. Juni 2024 und danach jährlich zum 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer oder seiner Tätigkeit. Darüber hinaus berichtet die oder der Polizeibeauftragte des Bundes dem für Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages auf entsprechende Anforderung.
Dieses Gesetz wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich des mit dem Vorhaben verbundenen Erfüllungsaufwands durch den Deutschen Bundestag, im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung, evaluiert. Dabei wird untersucht, wie sich der Erfüllungsaufwand für das neu geschaffene Amt entwickelt hat und ob die Entwicklung des Erfüllungsaufwands in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen, sowohl bei den Bürgerinnen und Bürgern als auch bei der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und der Polizei beim Deutschen Bundestag, auf Grundlage von entsprechenden Befragungen, einschließen.
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§ 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.