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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz - PolBeauftrG)
§ 9 Wahl der oder des Polizeibeauftragten des Bundes

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Fraktionen vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Zur oder zum Polizeibeauftragten des Bundes ist jede oder jeder Deutsche wählbar, die oder der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache in geheimer Wahl ab.
(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie oder ihn gestimmt hat.